Die sogenannte „Schuldenbremse“ ist verfassungswidrig, weil sie das „Königsrecht des Parlaments“, das Etatrecht, erheblich beschneidet. Sie widerspricht dem „Ewigkeitsgedanken“ des Artikels 79 Absatz 3, weil ein früherer Zeitgeist Verfassungsrang erlangt hat. Das demokratische Prinzip der „Herrschaft auf Zeit“ wird widerrechtlich in die Zukunft verlängert. Als Wähler verlange ich den Schutz des Bundesverfassungsgerichts vor einem „übergriffigen“ […]